Satzung des Tennisclubs Bochum-Süd

 

 

Paragraph 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

Tennisclub Bochum-Süd

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist Bochum.

3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Paragraph 2

Zweck

 

1. Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege des Tennisspielens.

2. Der Verein ist rassisch, religiös und politisch ungebunden.

3. Der Verein ist gemeinnützig. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßig verwendet werden. Es ist unzulässig, den Mitgliedern des Vereins im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Gewinnanteile zu überlassen oder sonst die für die steuerliche Anerkennung des Vereins als gemeinnützig jeweils gültigen Bestimmung zu verletzen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

Paragraph 3

Verbandszugehörigkeit

 

1. Der Verein wird Mitglied der jeweils vorgeschriebenen Verbände des Tennissports.

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in der Verbänden nach sich.

Die Mitglieder unterwerfen sich daher den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

Paragraph 4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes befindet der geschäftsführende Vorsand. Der Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds hat schriftlich zu erfolgen.

Gegen die Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

4. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, nach den vom Vorstand näher zu regelnden Bestimmungen, die vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Ausübung des Tennissports zu benutzen.

5. Fördernde Mitglieder sind von der Benutzung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte ausgeschlossen.

6. Die Mitgliedschaft gewährt das Recht, in den Organen des Vereins mitzuwirken. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist ausgeschlossen.

 

Paragraph 4a

Datenschutzerklärung

 

Name, Adresse, Alter und Bankverbindung eines Mitgliedes werden mit dem Vereinseintritt eines Mitglieds vom Verein aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Als Mitglied der jeweils vorgeschriebenen Verbände (z.B. WTV, Landessportbund, Stadtsportbund) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei: Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufnahme (z.B. Vorstandsmitgliedern): die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

 

Paragraph 5

Ehrenmitgliedschaft

 

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Ihnen stehen die gleichen Rechte wie den Mitgliedern zu, die natürliche Personen sind. Beiträge werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.

 

Paragraph 6

Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein

b) Ableben

c) Ausschluss

d) Auflösung des Vereins

 

2. Der Austritt bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand gegenüber per Einschreiben zu erklären. Er ist nur für das Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig; als wichtiger Grund gilt insbesondere gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen seine innere Ordnung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane, Beeinträchtigung des Ansehens des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, grober Verstoß gegen die Grundsätze der Sportlichkeit oder Nichteinrichtung fälliger Vereinsbeiträge nach vorheriger Mahnung oder strafbare Handlungen zum Nachteil des Vereins oder eines seiner Mitglieder. Ein Ausschluss ist ferner möglich, wenn das Mitglied 3 Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und die Beiträge trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt hat.

4. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, so bleibt die Beitragspflicht des ausscheidenden Mitgliedes für das ganze Geschäftsjahr unberührt.

5. Vor einer Entscheidung eines Ausschlusses ist das angeschuldigte Mitglied unter Beifügung des begründeten Antrages per Einschreiben mit einer Frist von 2 Wochen zu laden. Erscheint das Mitglied nicht, kann in seiner Abwesenheit entschieden werden.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

 

Paragraph 7

Beitragspflicht

 

1. Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Es ist zulässig, bei der Aufnahme eines Mitglieds ein einmaliges Entgelt und/oder eine Kaution zu verlangen. Über Stundung oder Erlass vom Beitragsleistungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Die Höhe des Aufnahmegeldes, der Jahresbeiträge und etwaiger Kautionen bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll auch Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge enthalten und Maßnahmen vorsehen, die sicherstellen, dass eine pünktliche Zahlung der Beiträge gewährleistet bleibt.

 

Paragraph 8

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Gesamtvorstand

d) der Ehrenrat

 

Die Organe zu b) bis d) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

Paragraph 9

Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:

a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Bericht des Vorstandes

c) Bericht der Kassierer und der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates und 3 Mitglieder des Sportausschusses nach Ablauf der Amtszeit

f) Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung können nur bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.

2. Sonstige Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand insbesondere dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Hierzu sind die Mitglieder unter Wahrung einer Wochenfrist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

3. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet; ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so wird der Leiter der Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss bestimmt.

5. Über die Mitgliederversammlungist ein schriftliches Protokoll durch den Schriftführer zu errichten, das von diesem und dem Leiter der Versammlung unterzeichnet wird.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

Paragraph 10

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftwart,

dem ersten Kassierer,

dem zweiten Kassierer,

dem Sportwart,

dem Jugendwart und

drei bis fünf Beiräten.

 

2. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der Schriftwart und der erste Kassierer; der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4. Im Rahmen der Disziplinargewalt kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen folgende Strafen verfügen:

- Verwarnung

- Verweis

- zeitweiliges Verbot der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte. Das Verbot kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr ausgesprochen werden.

Hiergegen ist der Einspruch beim Ehrenrat möglich.

 

Paragraph 11

Ausschüsse

 

1. Zu bilden sind ein Sportausschuss sowie ein Jugendausschuss. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt;

a) Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören der Sportwart als Vorsitzender und der Jugendwart an. Drei weitere Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Sportausschuss unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung und führt die Aufsicht über die fachliche Tätigkeit des Vereins. Seine Tätigkeit umfasst auch die Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe.

b) Jugendausschuss

Dem Jugendausschuss gehören an: Als volljährige Mitglieder der Jugendwart als Vorsitzender, ein Stellvertreter, zwei Beisitzer sowie zwei Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Tennisjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und ist für seine Beschlüsse dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

2. Weitere Ausschüsse können durch den Vorstand gewählt werden.

3. Die Ausschussmitglieder sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

 

Paragraph 12

Geschäftsordnung

 

Der Vorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung für sich und die in dieser Satzung vorgesehenen Ausschüsse mit verbindlicher Wirkung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. In der Geschäftsordnung sollen insbesondere die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und der Ausschüsse näher bestimmt und abgegrenzt werden.

 

Paragraph 13

Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen sind.

Ihm dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören.

2. Der Ehrenrat hat insbesondere die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu behandeln. Er hat über den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden. Verhandlungen und Beratungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich.

Der Ehrenrat ist verpflichtet, über die Verhandlungen und Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

3. Für das Verfahren vor dem Ehrenrat sind die Bestimmungen der Paragraphen 1024 bis 1040 ZPO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

4. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

Paragraph 14

Kassenprüfung

 

Die Kassengeschäfte werden von 2 Kassenprüfern geprüft. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Ein Kassenprüfer ist jedoch alle 2 Jahre neu zu wählen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

 

Paragraph 15

Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck allein einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat, und zwar in erster Linie im Sinne des Paragraphen 2 Ziff. 1 der Satzung.

 

Die vorstehende Satzung ist am 05.03.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Tennisclub Bochum-Süd e.V.

 

Dieter Brüggerhoff       Peter Battefeld

1. Vorsitzender          Schriftwart